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Einkaufsbedingungen von Panduit

 

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Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2017

Sofern in einer von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Liefervereinbarung nichts Abweichendes vereinbart wurde, gelten diese Einkaufsbedingungen (nachfolgend die „Geschäftsbedingungen“) für sämtliche von Panduit Corp. und/oder ihren Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen (nachfolgend gemeinsam „Panduit“) aufgegebenen Bestellungen. Sollte der Lieferant Partei einer separat unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung mit Panduit sein, die den von Panduit vorgenommenen Kauf der Produkte und/oder Dienstleistungen des Lieferanten regelt, so hat eine solche unterzeichnete Vereinbarung Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen, insoweit eine solche Vereinbarung mit diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch steht. Keine Ergänzung oder Änderung dieser Geschäftsbedingungen ist für Panduit bindend, wenn sie nicht schriftlich vereinbart und von einem Vertretungsberechtigten von Panduit unterzeichnet wurde. Panduit weist speziell sämtliche vorgedruckten und nicht ausgehandelten Standard-Verkaufsbedingungen oder in Angeboten, Kostenvoranschlägen und Bestellbestätigungen oder vergleichbaren Dokumenten enthaltenen Bedingungen des Lieferanten zurück. Sollte Panduit einer Bestimmung oder einer Bedingung nicht widersprechen, die in etwaigen Kommunikationsmaterialien des Lieferanten enthalten ist, so gilt eine solche Unterlassung nicht als die Annahme solcher Bestimmungen oder Bedingungen. Nimmt der Lieferant eine Bestellung von Panduit an und/oder führt diese aus, so gelten diese Geschäftsbedingungen als vom Lieferanten angenommen. Diese Geschäftsbedingungen sind in der zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung vorliegenden Form in Kraft und können jederzeit geändert werden.

  1. Bestellungen.
    1. Der Lieferant liefert Produkte und stellt Dienstleistungen erst dann bereit, wenn er die Bestellung von Panduit erhalten hat.
    2. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, stimmt der Lieferant zu, binnen vierundzwanzig (24) Stunden, nachdem er eine Bestellung von Panduit erhalten hat, Panduit eine Bestellbestätigung per Antwort-E-Mail oder über das Portal ORACLE iSupplier zu senden und darin die Annahme und die Einhaltung sämtlicher Anforderungen und Spezifikationen von Panduit zu bestätigen.
  2. Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen.
    1. Der Lieferant stimmt zu, Panduit die Produkte und die Dienstleistungen zu den in der Bestellung angegebenen Preisen bereitzustellen, und Panduit schuldet dem Lieferanten keine anderen Gebühren als die in der Bestellung von Panduit angegebenen Gebühren. Etwaige Preisanpassungen müssen von den Parteien beidseitig vereinbart und in einer revidierten Bestellung dokumentiert werden.
    2. Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass die Preise, die der Lieferant Panduit für die Produkte und die Dienstleistungen berechnet, nicht weniger vorteilhaft sind als die Preise, die der Lieferant seinen ähnlich gelagerten Kunden berechnet, welche die Produkte oder die Dienstleistungen in vergleichbaren Mengen erwerben. Sollte der Lieferant zu einem beliebigen Zeitpunkt einem anderen Kunden vorteilhaftere Preise gewähren, so hat der Lieferant entsprechende Preise auch Panduit anzubieten.
    3. Sofern in der Bestellung nichts Abweichendes festgelegt wurde, sind die Rechnungen des Lieferanten für sämtliche von Panduit abgenommenen Produkte und Dienstleistungen binnen sechzig (60) Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu begleichen.
  3. Lieferung und Frachtbedingungen
    1. Sofern Panduit keine abweichenden Anweisungen erteilt hat, liefert der Lieferant die Produkte an dem in der Bestellung angegebenen Datum (das „Lieferdatum“) entweder am Dock von Panduit oder am Dock des Lieferanten wie in den anwendbaren, in der Bestellung angegebenen Incoterms gefordert, und hat dabei die Anweisungen für Inbound-Frachten zu befolgen.
    2. Der Lieferant stimmt zu, dass die Lieferdaten und die in der Bestellung angegebenen Mengen von wesentlicher Bedeutung sind und dass Panduit etwaige Lieferungen von Produkten, die nach dem Lieferdatum erhalten werden oder über die in der Bestellung angegebene Menge hinausgehen, ablehnen und/oder auf Kosten des Lieferanten zurücksenden darf.
    3. Sämtliche Bestellungen sind als Ganzes zu versenden. Lieferrückstände oder Teillieferungen werden nicht akzeptiert, sofern Panduit diese nicht ausdrücklich genehmigt hat. Panduit behält sich das Recht vor, etwaige Lieferrückstände oder Teillieferungen abzulehnen, für die keine angemessene Genehmigung erteilt wurde.
    4. Der Lieferant stimmt zu, sämtliche Kosten in Verbindung mit solchen Eillieferungen (einschließlich Luftfrachtsendungen) zu tragen, die aufgrund eines Lieferverzugs des Lieferanten veranlasst wurden. Solche Kosten beinhalten insbesondere Flughafengebühren und Lager- sowie sämtliche Lieferkosten.
  4. Zusicherungen und Gewährleistungen des Lieferanten
    1. Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass: (a) er Panduit hinreichendes Eigentum an den Produkten verschaffen wird und dass keine Ansprüche, Pfandrechte, Belastungen oder Klagen zum Nachteil des Lieferanten bestehen oder zu entstehen drohen, die Auswirkungen auf die Nutzung oder den Verkauf der Produkte durch Panduit haben könnten; (b) die Produkte frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern und für die vorgesehenen Zwecke geeignet sind; (c) die Produkte mit den in der Bestellung angegebenen Zeichnungen und/oder Spezifikationen konform sind, insbesondere mit sämtlichen Branchenspezifikationen und Spezifikationen von Panduit, die in den Zeichnungen von Panduit angegeben sind oder auf die in solchen Zeichnungen verwiesen wird, sowie mit sämtlichen von Panduit bereitgestellten oder genehmigten Mustern und/oder sonstigen Beschreibungen; (d) die Produkte keine Patentrechte Dritter oder etwaige sonstige Rechte Dritter an geistigem Eigentum verletzen; und (e) sämtliche Produkte und Verpackungen mit sämtlichen anwendbaren Umweltgesetzen und -verordnungen sowie sonstigen regulatorischen Anforderungen konform sind, insbesondere mit RoHS, REACH und der Conflict Minerals Rule (US-amerikanische Vorschrift über Konfliktmineralien). Sollten etwaige Materialien oder Produkte, die aufgrund einer Bestellung von Panduit benötigt werden, gemäß einem anwendbaren Gesetz, einer anwendbaren Verordnung oder den Vorschriften einer zuständigen Regierungs- oder Aufsichtsbehörde als gefährlich gelten, so hat der Lieferant es Panduit unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sollten etwaige Produkte oder Materialien, die Panduit geliefert werden sollen, gemäß dem Hazard Communication Standard von OSHA (29 CFR Teil 1910.1200) oder gemäß einem sonstigen anwendbaren Gesetz oder einer sonstigen anwendbaren Verordnung als gefährlich identifiziert werden, so hat der Lieferant Panduit für jedes Produkt ein GHS-Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen.
    2. Der Lieferant stimmt zu, auf Aufforderung von Panduit am Umweltverträglichkeitsprogramm von Panduit teilzunehmen und im Rahmen des Programms Informationen über die in den Produkten des Lieferanten sowie in der Produktverpackung enthaltenen Stoffe bereitzustellen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm über die in seinen Produkten und in der Produktverpackung enthaltenen Stoffe bereitgestellten Informationen vollständig und richtig sind. Der Lieferant versteht und erkennt an, dass Panduit volles Vertrauen in die Zusicherungen des Lieferanten hat, und der Lieferant stimmt zu, Panduit von sämtlichen Klagen, Ansprüchen, Schadensersatzzahlungen und/oder Strafen oder Geldbußen freizustellen, die gegen Panduit gerichtet oder Panduit auferlegt wurden, weil die vom Lieferanten gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Informationen nicht richtig oder nicht vollständig sind und/oder weil die Produkte und/oder die Produktverpackung gegen ein anwendbares Umweltgesetz, eine anwendbare Verordnung oder eine sonstige regulatorische Anforderung verstoßen, und Panduit gegen solche Klagen, Ansprüche, Schadenersatzzahlungen und/oder Strafen oder Geldbußen schadlos zu halten.
    3. Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass: (a) die Dienstleistungen professionell und gemäß allgemein anerkannten Branchenstandards bereitgestellt werden; (b) die Dienstleistungen gemäß den in der Bestellung oder in der anwendbaren Leistungsbeschreibung angegebenen Spezifikationen und Anforderungen bereitgestellt werden und dass sämtliche Liefergegenstände mit solchen Spezifikationen und Anforderungen konform sein werden; und (c) der Lieferant für die Erhaltung sämtlicher Lizenzen und Genehmigungen Sorge tragen wird, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen für Panduit erforderlich sind.
    4. Diese Gewährleistungen verstehen sich in Ergänzung zu etwaigen sonstigen Gewährleistungen, die der Lieferant üblicherweise gegenüber seinen Kunden übernimmt, und gelten über die Abnahme und die Bezahlung hinaus. Panduit ist berechtigt, die Gewährleistungen des Lieferanten an die Kunden von Panduit abzutreten.
    5. Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass er den Verhaltenskodex für Lieferanten von Panduit einhalten wird, dessen Bestimmungen auf www.panduit.com im Abschnitt „Rechtliche Informationen“ zu finden sind und die durch Verweis hierin aufgenommen werden.
  5. Qualitätsanforderungen.
    1. Der Lieferant stimmt zu, auf Anfrage jedem Fertigungslos ein Konformitätszertifikat (Certificate of Compliance, „COC“) beizufügen, das von einem bevollmächtigten Vertreter des Lieferanten unterzeichnet ist und in dem der Lieferant bescheinigt, dass die Produkte mit sämtlichen anwendbaren Spezifikationen konform sind und dass Testberichte sowie sonstige Nachweise der Konformität mit den Spezifikationen vorhanden sind und für die Zwecke einer Prüfung durch Panduit bereitgestellt werden können. [Solche Konformitätszertifikate sind sämtlichen Sendungen von Produktionsmaterialien für Produkte beizulegen, die zu dem in Orland Park, Illinois befindlichen Werk von Panduit gesendet werden sollen.]
    2. Der Lieferant stimmt zu, auf Anfrage von Panduit jeder Sendung Werkstoffnachweise und Vergleichstestdaten (d. h. ein Analysenzertifikat) beizufügen.
    3. Der Lieferant stimmt zu, vor der Durchführung etwaiger Änderungen, die Auswirkungen auf die Form, die Eignung oder die Funktion eines Produkts haben würden, vor der Durchführung etwaiger Prozessänderungen, etwaiger Änderungen der Ausrüstung oder der Materialien und/oder der Komponenten, die vom Lieferanten gekauft werden und die in die Panduit gemäß dieser Vereinbarung gelieferten Produkte integriert oder mit solchen Produkten verbunden oder kombiniert werden, sowie vor einer Änderung des Produktionsstandorts Panduit sechzig (60) Tage zuvor hierüber schriftlich zu informieren.
    4. Der Lieferant stimmt zu, ohne die schriftliche Genehmigung von Panduit keine Produktionsteile zu versenden, die nach einem neuen Verfahren produziert wurden.
  6. Gewährleistung für mangelhafte Produkte.
    1. Mangelhafte Produkte verstehen sich als Produkte, die einen Konstruktions-, Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen, die Spezifikationen nicht erfüllen oder für ihre vorgesehenen Zwecke nicht geeignet sind. Nachdem Panduit den Lieferanten über mangelhafte Produkte unterrichtet hat, hat der Lieferant nach alleinigem Ermessen von Panduit entweder den Kaufpreis für die mangelhaften Produkte zurückzuerstatten, eine Gutschrift über den Kaufpreis der mangelhaften Produkte auszustellen oder die mangelhaften Produkte kostenfrei und zeitnah zu reparieren oder zu ersetzen. Der Lieferant stimmt zu, in Ergänzung zum Ersatz der mangelhaften Produkte oder zur Rückerstattung ihres Kaufpreises Panduit auch sämtliche tatsächlichen Kosten und Aufwendungen in zumutbarer Höhe zu ersetzen, die Panduit aufgrund der mangelhaften Produkte entstanden sind, insbesondere etwaige Anwaltskosten sowie etwaige Kosten, die im Zusammenhang mit der Prüfung, der Rückgabe, der Entgegennahme, dem Transport, der Pflege und der Aufbewahrung der mangelhaften Produkte angefallen sind, sowie etwaige Kosten für die Deinstallation der mangelhaften Produkte und die Installation von Ersatzprodukten. Panduit ist berechtigt, den Lieferanten nach alleinigem Ermessen von Panduit zur Zahlung von Luftfrachtkosten für den Versand der Ersatzprodukte aufzufordern, wenn ein solcher Versand für die Erfüllung der Nachfrage der Kunden von Panduit erforderlich ist. Nachdem Panduit den Lieferanten über die mangelhaften Produkte unterrichtet hat, ist Panduit berechtigt, etwaige ausstehende Bestellungen umgehend zu stornieren. Bei einer solchen Stornierung haftet Panduit gegenüber dem Lieferanten nicht für die Zahlung fälliger Beträge für die stornierten Bestellungen, unter anderem für etwaige Kosten für fertige Produkte, in Produktion befindliche Produkte sowie erworbene oder vertraglich bestellte Materialien. Sofern mangelhafte Produkte zwecks Analyse an den Lieferanten zurückgesandt und die Mängel bestätigt werden, stimmt der Lieferant zu, die mangelhaften Produkte auf seine Kosten an einem beidseitig vereinbarten Datum in Anwesenheit eines Vertreters von Panduit zu vernichten. Panduit behält sich das Recht vor, etwaige Beträge, die der Lieferant gemäß diesem Abschnitt Panduit schuldet, von jeder beliebigen ausstehenden zukünftigen Rechnung abzuziehen.
    2. Sofern Panduit den Lieferanten über mangelhafte Produkte unterrichtet hat, ist Panduit nach Einholung einer entsprechenden Genehmigung des Lieferanten berechtigt, solche mangelhaften Produkte nach Ermessen von Panduit auszusortieren/nachzubearbeiten, um den Produktionsfluss von Panduit nicht zu beeinträchtigen und der Kundennachfrage nachzukommen. In einem solchen Fall stimmt der Lieferant zu, Panduit sämtliche Arbeitskosten in zumutbarer Höhe zu erstatten, ebenso wie verbundene Material- und Ausrüstungskosten, die der Aussortierung/Nachbearbeitung zugewiesen werden können. Panduit hat für die Nachbearbeitung eine Genehmigung des Lieferanten einzuholen. Der Lieferant hat binnen achtundvierzig (48) Stunden Panduit eine Genehmigungsnummer für die Nachbearbeitung auszustellen. Panduit zieht die Nachbearbeitungskosten von der nächsten geplanten Zahlung an den Lieferanten ab.
  7. Freistellung
    1. Der Lieferant stimmt zu, Panduit, die Vertriebshändler von Panduit sowie die Endnutzer der Produkte und Dienstleistungen auf eigene Kosten von jeglicher Haftung, jeglichem Verlust und jeglichen Aufwendungen freizustellen und gegen diese zu verteidigen und schadlos zu halten; dies gilt unter anderem für etwaige Vergleichs- und Anwaltskosten, die aus einer Behauptung entstanden sind, dass die Nutzung, der Besitz oder der Verkauf der Produkte und/oder der Dienstleistungen durch Panduit etwaige Urheberrechte, Patente oder Handelsmarken verletzt oder die missbräuchliche Verwendung eines Handelsgeheimnisses darstellt. Die vorstehende Freistellung gilt nicht, wenn Panduit das Konstruktionskonzept für die Produkte bereitgestellt hat und dieses Konstruktionskonzept eine solche Verletzung verursacht hat.
    2. Der Lieferant stimmt zu, Panduit, die Vertriebshändler von Panduit sowie die Endnutzer der Produkte und Dienstleistungen von jeglicher Haftung, jeglichem Verlust und jeglichen Aufwendungen freizustellen und gegen diese zu verteidigen und schadlos zu halten; dies gilt unter anderem für etwaige Vergleichs- und Anwaltskosten, die aus etwaigen Ansprüchen oder Forderungen Dritter hinsichtlich Schadenersatz für die Verletzung des Körpers oder des Lebens, Sachschäden oder wirtschaftliche Verluste, die von mangelhaften Produkten oder einer fahrlässigen Bereitstellung der Dienstleistungen durch den Lieferanten verursacht wurden, oder in Verbindung damit entstanden sind.
  8. Versicherung. Der Lieferant hat auf seine alleinigen Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung (Commercial General Liability Insurance [allgemeine gewerbliche Haftpflichtversicherung in den USA] oder Public Liability Insurance [Haftpflichtversicherung]) (nachfolgend „Haftpflichtversicherung“) aufrechtzuerhalten, die unter anderem Versicherungsschutz im Hinblick auf die Haftung für Produkte, Montagefolgeschäden (Completed Operations), Personenschäden, Verletzungen der Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitsschäden durch Werbung (Personal and Advertising Injury) sowie die Vertragshaftung bietet; dabei muss die Deckung pro Schadensfall sich auf mindestens 2.000.000 USD belaufen und die Gesamtdeckung auf mindestens 5.000.000 USD; die Gesamtdeckung für Produkte und Montagefolgeschäden muss sich auf mindestens 2.000.000 USD belaufen und die Gesamtdeckung für Personenschäden, Verletzungen der Persönlichkeitsrechte und Persönlichkeitsschäden durch Werbung auf mindestens 2.000.000 USD nach dem Ereignisprinzip. Die Haftpflichtversicherung muss eine erweiterte Deckung für Anbieter (Broad Form Vendor Endorsement) zugunsten von „Panduit Corp., ihren Tochtergesellschaften und ihren verbundenen Unternehmen“ enthalten. Der Lieferant stimmt zu, eine Haftpflichtversicherung für Produkte und Montagefolgeschäden abzuschließen und den Versicherungsschutz mindestens während eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Lieferung der Produkte an Panduit aufrechtzuerhalten. Die hierin genannte Mindestdeckung der Police darf nicht wie bei einer Abschreibepolice oder einer vergleichbaren Police durch Gebühren oder Kosten im Zusammenhang mit der Abwehr oder der Bearbeitung von Forderungen reduziert oder aufgezehrt werden. Bei der Police darf es sich nicht um eine Abschreibepolice oder eine vergleichbare Police handeln, sondern um eine Police mit einer Deckungshöhe, die nur durch bei Ansprüchen oder Verlusten ausgezahlte Beträge reduziert werden kann. Die Haftpflichtversicherung muss eine Erweiterung für zusätzliche Versicherte zugunsten von „Panduit Corp., ihren Tochtergesellschaften und ihren verbundenen Unternehmen“ enthalten. Der Lieferant hat zudem die erweiterte Deckung für Anbieter (Broad Form Vendor Endorsement) speziell zu bestätigen. Die Ergänzungen müssen mindestens die Gesamtdeckung umfassen, die in folgenden Formularen von Insurance Service Office (ISO) vorgesehen sind: (a) im Formular CG 2010 (Oktober 2010) (Additional Insured Endorsement, Erweiterung für zusätzliche Versicherte); (b) im Formular CG 2037 (Oktober 2010) (Additional Insured Endorsement, Erweiterung für zusätzliche Versicherte); sowie (c) im Formular CG 2015 (Juli 2004) (Vendors Endorsement Damages, Erweiterung für Schadenersatz für Anbieter). Die Erweiterung für zusätzliche Versicherte hat auch etwaige Verteidigungskosten zu umfassen. Die Haftpflichtversicherung muss bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden, das von der Rating-Agentur AM Best mit „A-“ oder besser bewertet und in die Finanzklasse 7 oder höher eingestuft wurde. Sämtliche vom Lieferanten aufrechterhaltenen Policen müssen als Primärpolicen abgeschlossen sein, ohne die Leistungspflicht etwaiger von Panduit aufrechterhaltener Versicherungen. Des Weiteren stimmt der Lieferant zu, auf seine Rechte auf Regressforderungen im Hinblick auf etwaige durch eine gültige und einlösbare Versicherung gedeckte Ansprüche zu verzichten, ebenso wie auf Ansprüche, die gedeckt sein sollten, einschließlich etwaiger Abzüge oder darunter aufrechterhaltener Eigenversicherungen. Der vorstehend genannte Versicherungsschutz und die vorstehend genannten Deckungsbeträge schränken in keinem Fall die Haftung des Lieferanten gegenüber Panduit ein.
  9. Ausfuhrbestimmungen.
    1. Der Lieferant hat Panduit eine Ausfuhrklassifizierung sämtlicher von Panduit erworbener Produkte, Softwares und technischer Daten bereitzustellen, die aus Folgendem besteht: den Klassifizierungen der Commerce Control List (Handelskontrollliste) gemäß den Export Administration Regulations (US-amerikanische Ausfuhrbestimmungen, „EAR“) (d. h. der anwendbaren Export Control Classification Number oder der EAR99-Kennzeichnung) oder sonstigen maßgebenden Ausfuhrklassifizierungen, die gemäß den Gesetzen und Gesetzesvorschriften der zuständigen ausländischen Regierungsbehörde festgelegt wurden, sowie den Informationen darüber, ob solche Waren gemäß den EAR als Massenwaren („Mass Market Items“) gelten. Des Weiteren hat der Lieferant Panduit auf Anfrage Informationen zu den kryptografischen Eigenschaften und Funktionen sämtlicher von Panduit erworbener Produkte, Softwares und technischer Daten bereitzustellen, insbesondere Informationen zu den Zwecken der Kryptografie, den Typen der verwendeten Algorithmen, den Schlüssellängen sowie den kryptografischen Informationen etwaiger Dritter, die in die Produkte eingebettet oder integriert sind. Zudem hat der Lieferant auf Anfrage von Panduit für sämtliche von Panduit erworbenen Produkte die aktuellen Klassifizierungscodes gemäß der Nomenklatur des Harmonisierten Systems bereitzustellen. Sofern Incoterms 2010 vorsehen, dass der Lieferant etwaige benötigte Ausfuhrlizenzen erwirbt, hat der Lieferant sämtliche für die Ausfuhr der an Panduit verkauften Produkte erforderlichen Lizenzen zu beantragen. Des Weiteren hat der Lieferant Panduit Ursprungszeugnisse oder gegebenenfalls sonstige gemäß dem Nordamerikanischen Freihandelsabkommen oder sonstigen anwendbaren internationalen, nationalen, regionalen oder lokalen Gesetzen, Gesetzesvorschriften oder Handelspräferenzprogrammen erforderliche Zertifizierungen bereitzustellen.
    2. Der Lieferant ist entweder direkt oder indirekt für die Ein- und Ausfuhr der an Panduit verkauften Produkte verantwortlich und muss sämtliche anwendbaren Gesetze kennen und einhalten, die den internationalen Handel regeln. Dementsprechend wird vom Lieferanten erwartet, dass er unter anderem korrekte Zollanmeldungen abgibt, den Wert oder die Art der Waren in keiner Weise falsch darstellt, die Panduit eine Haftpflicht auferlegen würde, und sämtliche erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Berechtigungen einholt (oder eine solche Einholung unterstützt).
      1. Sollten die in der Bestellung festgelegten Verkaufsbedingungen eine Lieferung auf DDP-Basis (Delivered Duty Paid, geliefert verzollt) („DDP“) gemäß Incoterms 2010 oder einer späteren Änderung von Incoterms vorsehen, so hat der Lieferant Panduit ein schriftliches Lieferavis zukommen zu lassen, wenn die Produkte an einen Spediteur für Transportzwecke geliefert wurden. Der Lieferant trägt die Verantwortung für sämtliche Transportkosten, die Ausfuhrabfertigung am Ursprungsort sowie die Einfuhrabfertigung in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in einem sonstigen Einfuhrland einschließlich der Zahlung anwendbarer Abgaben, Gebühren, Steuern und Kosten. Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Mindestversicherung für den Transport und die Beförderung der Produkte vom Ursprungsort zum Zielort abzuschließen, wobei Panduit auf dem Versicherungsschein als zusätzlich versicherte Person genannt sein muss. Des Weiteren geht das Eigentum bei der fristgerechten Lieferung der Waren am Zielort auf Panduit über. Für Einfuhren in die Vereinigten Staaten von Amerika hat der Lieferant auf Anfrage auch Kopien der Einfuhranmeldung (Entry Summary, Formular 7501 der US-amerikanischen Zollbehörde Customs Border Protection) und der Einfuhranmeldung für Eillieferung (Entry/Immediate Delivery, Formular 3461 der US-amerikanischen Zollbehörde) bereitzustellen.
  10. Vertrauliche Information.
    1. Definition Vertraulicher Informationen. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet für die Zwecke dieser Geschäftsbedingungen: (a) die Bedingungen der anwendbaren Bestellung sowie (b) sämtliche Informationen und Materialien über das Geschäft, die Produkte und die Technologie von Panduit, die Panduit dem Lieferanten offengelegt oder bereitgestellt hat.
    2. Zulässige Verwendung vertraulicher Informationen. Der Lieferant: (a) darf die vertraulichen Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der anwendbaren Bestellung verwenden und (b) hat die vertraulichen Informationen mit demselben Maß an Sorgfalt zu behandeln, mit dem er seine eigenen vertraulichen Informationen behandelt, jedoch mindestens unter Anwendung eines angemessenen Sorgfaltsstandards. Der Lieferant darf die vertraulichen Informationen keinen anderen Dritten als seinen leitenden Angestellten, Direktoren, Managern, Mitarbeitern und zugelassenen Vertragspartnern (gemeinsam „autorisierte Parteien“) offenlegen; eine solche Offenlegung hat ausschließlich im erforderlichen Umfang zu erfolgen, sodass solche autorisierten Parteien den Lieferanten bei der Erfüllung seiner aus der jeweils anwendbaren Bestellung hervorgehenden Pflichten unterstützen können. Der Lieferant stimmt zu, vor der Offenlegung der vertraulichen Informationen gegenüber einer autorisierten Partei eine solche autorisierte Partei über den vertraulichen Charakter der vertraulichen Informationen zu unterrichten und sicherzustellen, dass eine solche Partei eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnet, die nicht weniger restriktiv als die Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ist.
    3. Ausnahmen. Als vertrauliche Informationen gelten nicht Informationen, die: (a) allgemein zugänglich sind oder es werden, ohne dass der Lieferant sie der Öffentlichkeit offengelegt hätte; (b) dem Lieferanten bereits vor ihrer Offenlegung auf nicht vertraulicher Basis verfügbar waren; (c) dem Lieferanten auf nicht vertraulicher Basis von einer anderen Quelle als Panduit bereitgestellt wurden oder werden, sofern eine solche Quelle nach bestem Wissen und Gewissen des Lieferanten keiner Vertraulichkeitspflicht gegenüber Panduit unterliegt; oder (d) vom Lieferanten unabhängig ohne Bezugnahme auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden, sofern der Lieferant die Entwicklung solcher Informationen mittels schriftlicher Dokumentation nachweisen kann.
    4. Billigkeitsrechtliches Rechtsmittel. Der Lieferant erkennt an, dass, sofern er oder eine seiner autorisierten Parteien die Erfüllung ihrer hierin festgelegten Vertraulichkeitspflichten versäumen sollte, Panduit unmittelbare, irreparable Schäden entstehen könnten, die durch Schadenersatzzahlungen möglicherweise nicht ausgeglichen werden können. Der Lieferant stimmt zu, dass Panduit berechtigt ist, in Ergänzung zur Geltendmachung sämtlicher sonstiger gesetzlicher oder billigkeitsrechtlicher Rechtsmittel hierunter eine Unterlassungsverfügung zu erwirken.
  11. Kein Vertretungsverhältnis/keine Partnerschaft/keine Exklusivität. Keine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen soll eine Partnerschaft, eine Vertriebsvereinbarung, ein Vertretungsverhältnis, ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis oder eine Joint-Venture-Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien begründen oder als solche/solches ausgelegt werden. Die Parteien sind unabhängige Vertragspartner. Diese Geschäftsbedingungen begründen keine Exklusivität zwischen den Parteien.
  12. Abtretung. Diese Geschäftsbedingungen sind für Panduit, den Lieferanten sowie ihre Rechtsnachfolger und zugelassenen Abtretungsempfänger bindend und gelten zu ihrem Vorteil. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine aus der Bestellung von Panduit hervorgehenden Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Panduit im Ganzen oder in Teilen abzutreten, zu übertragen oder im Rahmen eines Unterauftrags weiterzugeben. Jeder entsprechende Versuch ohne eine solche Zustimmung ist nichtig und ungültig. Sollten die aus der jeweiligen Bestellung hervorgehenden Pflichten ordnungsgemäß abgetreten sein, sind diese Geschäftsbedingungen für solche Parteien und ihre Vertreter, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger bindend und gelten zu ihrem Vorteil.
  13. Geltendes Recht, Gerichtsstand und Sprache. Diese Geschäftsbedingungen sowie die Rechte und die Pflichten der Parteien unterliegen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) oder des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verjährungsfrist beim internationalen Warenkauf in geänderter Fassung; stattdessen unterliegen die aus diesen Geschäftsbedingungen hervorgehenden Rechte und Pflichten der Parteien dem Recht des Bundesstaats Illinois einschließlich der Bestimmungen des Uniform Commercial Code (das US-amerikanische Handelsgesetzbuch) unter Ausschluss des Kollisionsrechts oder entsprechender Bestimmungen. Sämtliche Streitigkeiten oder Forderungen, die aus diesen Geschäftsbedingungen entstehen, sind dem Circuit Court von Cook County, Illinois (lokales Gericht) oder dem Federal District Court des Northern District, Illinois (Bundesbezirksgericht) vorzulegen. Die offizielle Sprache dieser Geschäftsbedingungen ist Englisch.
  14. Gesamte Vereinbarung und Ergänzung. Sofern die Parteien keine schriftliche Vereinbarung für die von Panduit beim Lieferanten vorgenommenen Käufe ausgefertigt haben, stellen diese Geschäftsbedingungen zusammen mit der Bestellung von Panduit die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien im Hinblick auf die vom Lieferanten für Panduit bereitgestellten Produkte dar. Diese Geschäftsbedingungen ersetzen sämtliche sonstigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Kauf der Produkte oder Dienstleistungen gemäß einer Bestellung von Panduit. Der Lieferant und Panduit können diese Geschäftsbedingungen ausschließlich mittels einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung ändern, die von beiden Parteien unterzeichnet wurde.